Autorenexpress: Übertragung von Nutzungsrechten

autorenexpress So manches Mal herrscht Verwirrung bei Urheberverträgen. Die Lektorin Marion Schweizer hat dankenswerterweise Licht ins Dickicht gebracht: “Der Verlag bezahlt AutorInnen nicht für die Arbeit, die sie mit dem Manuskript haben, sondern für die Übertragung der Nutzungsrechte an dem fertigen Werk. Das hat nicht zuletzt damit zu tun, dass…

mit dem Verkauf einer einzigen Ausgabe in einer Auflage (was dem einmaligen Nutzungsrecht entsprechen würde) für den Verlag in den allermeisten Fällen grade so der Break-Even erreicht ist, d.h. die Einnahmen in etwa die Kosten decken. Der Einkauf eines einmaligen Nutzungsrechts hat für einen Verlag überhaupt keinen Sinn.

Darüber hinaus ist diese Rechteübertragung in aller Regel auch für die Autoren durchaus sinnvoll. Die Verlage haben – je nach Größe – Lizenzmanager oder ganze Lizenzabteilungen, die diese Rechte, also das eigentliche Wirtschaftsgut eines Verlages, verwalten und gewinnbringend zu verkaufen suchen. Das tun sie unter anderem z.B. auf den Buchmessen. Da diese Leute meist nichts anderes machen, haben sie i.d.R. gute Kontakte zu Einkäufern, sei es von Taschenbuchverlagen, Buchclubs, Verlagen im Ausland, Hörbuch- und Filmproduktionen, Radio, TV, CD-Rom-Produktionsfirmen, etc.pp.

In aller Regel haben sie also viel größere Chancen als die AutorInnen, aus diesen Rechten Profit zu schlagen. Eine Ausnahme davon wäre höchstens, wenn ein Autor oder eine Autorin z.B. besonders gute Kontakte zur Filmbranche hat und damit eine gute Chance, die Filmrechte selbst zu verkaufen. In solchen Fällen lassen Verlage dann manchmal über eine günstigere Aufteilung der Einnahmen mit sich reden – für diesen einen, begründeten Sonderfall. Wer bestimmte Rechte aus einem Vertrag gänzlich ausklammern will, sollte sich für entsprechende Verhandlungen schon mal eine schlaue Antwort auf die dann fällige Frage überlegen, warum der Verlag für weniger Nutzungsrechte dasselbe Honorar bezahlen sollte. Die meisten Verlage werden das nicht einsehen und versuchen, das Honorar entsprechend zu mindern.

Der entscheidende Punkt bei Urheberverträgen – und DAS ist zugleich der Unterschied zu Buy-Out-Verträgen – ist, dass der Autor bzw. die Autorin an allen Einnahmen des Verlages aus der Verwertung des Hauptrechts (also der ersten Buchausgabe) und der Nebenrechte (eigene Zweitverwertungen, z.B. in Sonderausgaben, Taschenbüchern, Hörbüchern etc., oder Lizenzverkäufe an andere Verlage/Produktionsfirmen) prozentual beteiligt wird. Wobei Garantiehonorare, die gezahlt werden, stets ein Vorschuss auf die zu erwartenden Einnahmen aus einer solchen Beteiligung sind.”

Danke, Marion! Hier ist sie zu finden…

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