Autorenexpress: Verträge, vorformuliert
Samstag, Dezember 19th, 2009
gibt es – allerdings nicht gratis, sondern ganz schön teuer – hier bei der Süddeutschen. Manchmal allerdings lohnt es sich, sich an juristische Vorgaben zu halten, kann spätere Scherereien ersparen. Soeben den Service ausprobiert und zufrieden gewesen. Allerdings geht es hier nicht um Verlagsverträge, sondern um alle möglichen anderen des täglichen Lebens.
Wenn Sie Anfahrtsskizzen zu Ihrem orginellen Leseort (alte Mühle, Stolleneingang, Aussichtsturm, um nur ein paar Möglichkeiten zu nennen) in’s Netz stellen, sollten Sie Kartenmaterial nicht ungefragt einsetzen. Jetzt hat es ein Urteil wegen Urheberrechtsverletzung gegeben, das Sie kennen sollten. Das
Ein Total-Buy-Out-Vertrag ist dies: Es gibt ein (1!) einziges Pauschalhonorar für alle Nutzungsrechte, entweder für einen bestimmten Zeitraum oder für die gesamte Dauer des Urheberrechts (bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. der Urheberin) - und basta, aus die Maus, egal wie viel der Verlag mit der Verwertung des Werks verdient. Aber solche Verträge widersprechen dem Urheberrechtsgesetz, das festlegt, dass Urheber(innen) an den Einkünften aus ihrem Werk finanziell angemessen beteiligt werden müssen. Wobei man theoretisch immer noch diskutieren kann, was “angemessen” bedeutet, aber dazu gibt es Urteile.
So manches Mal herrscht Verwirrung bei Urheberverträgen. Die Lektorin Marion Schweizer hat dankenswerterweise Licht ins Dickicht gebracht: “Der Verlag bezahlt AutorInnen nicht für die Arbeit, die sie mit dem Manuskript haben, sondern für die Übertragung der Nutzungsrechte an dem fertigen Werk. Das hat nicht zuletzt damit zu tun, dass…